Überbrückungshilfe II vs. Fixkostenhilfe 2020

11.01.2021. – Das Wirtschaftsministerium hat grundlegende Bedingungen für die Antragsstellung der Überbrückungshilfe II geändert, ohne diese transparent zu kommunizieren.

Ein Unternehmen hat nur dann Anspruch auf Überbrückungshilfe II, wenn es im Antragszeitraum einen Verlust erzielt hat. Somit dürfen nur Hilfen für ungedeckte Fixkosten zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.06.2021 gewährt werden, wenn die Unternehmen in diesem Zeitraum Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent erreichen. Für kleine Unternehmen bzw. Kleinstunternehmen steigt der Prozentsatz der ungedeckten Fixkosten auf 90%. Zu den ungedeckten Fixkosten zählen alle Fixkosten, die im beihilfefähigen Zeitraum weder durch den Deckungsbeitrag aus Einnahmen noch durch anderweitige Quellen (Novemberhilfe, Kurzarbeitergeld, KfW-Kredite, etc.) gedeckt werden.

Die Überbrückungshilfe II wird unter der neuen „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ gefasst und wird in den FAQs zur Überbrückungshilfe 2 unter Punkt 4.16 erfasst. Die Regelung gilt somit unmittelbar und rückwirkend für bereits alle gestellten Anträge.

Quelle:

https://www.ecovis.com/duesseldorf-koeln/blog/2020/12/18/ueberbrueckungshilfe-2-vs-fixkostenhilfe-2020-das-neue-beihilferecht-torpediert-die-corona-hilfen/

Weitere Informationen:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-02.html

 

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