Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz beinhaltet Regelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei der Fortführung eines pandemiebedingten insolventen Unternehmens. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht läuft vorerst vom 01. Januar 2021 bis 30. April 2021.

Ausgangspunkt für die Aussetzung sind Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie zahlungsunfähig und / oder überschuldet sind.

Eine Antragspflicht kann dann ausgesetzt werden, wenn bei einer GmbH, AG oder GmbH & Co. KG

  • im Zeitraum vom 11/2020 und 02/2021 Corona-Staatshilfen beantragt wurden oder ein Anspruch auf diese Corona-Hilfen bestehen würde
  • die Auszahlung noch nicht erfolgt ist und
  • die zu erwartenden Zahlungen ausreichen, um die Insolvenzreife abzuwenden.

In allen weiteren Fällen kann die Antragspflicht nicht ausgesetzt werden.

Weitere Infos unter:

https://www.bmjv.de/Corona_Insolvenzantrag.html

Bitte beachten Sie, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung an dieser Stelle nur in allgemeiner Form beschrieben werden. Eine rechtliche Beratung zum Vorliegen dieser Voraussetzungen kann dies in einem bestimmten Fall nicht ersetzen.

Bild von Ratfink1973 auf Pixabay