Co­ro­na-Über­brückungs­hil­fe des Bun­des für kleine und mittelständische Unternehmen

Zahlreiche kleine und mittelständische Unternehmen mussten im Zuge der Coronakrise ihren Geschäftsbetrieb einstellen oder stark einschränken. Diesen Unternehmen hilft der Bund mit der Corona-Überbrückungshilfe mit direkten Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Die Hilfe muss nicht zurückgezahlt werden.

Voraussetzung ist ein Corona-bedingter Umsatzrückgang in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019.

Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten und dem Ausmaß des erlittenen Umsatzrückgangs. Sie beträgt zwischen 40% und 80% der betrieblichen Fixkosten und wird für maximal 3 Monate gewährt.

Beantragt wird Überbrückungshilfe von allen Betroffenen immer über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Der Antrag muss spätestens bis 31. August 2020 gestellt werden.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen: www.bundesfinanzministerium.de

 

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