EU-Taxonomie-Verordnung

Die EU-Kommission hat mit dem Regelwerk der Taxonomie Standards für ökologisches Wirtschaften festgelegt. Das Regelwerk definiert, ob Unternehmen ökologisch wirtschaften. Die EU-Taxonomie ist ein einheitliches Klassifizierungssystem, bei dem es darum geht, bestimmte Aktivitäten von Unternehmen einzuordnen, und zwar hauptsächlich, ob diese Unternehmen einen „grünen“ Beitrag leisten oder nicht.

Eine Kommission der EU hat dafür klare Kriterien mit genauen Messgrößen festgelegt. Dieser Leitfaden bewertet die wirtschaftliche Aktivität des Unternehmens anhand von 6 Umweltzielen und legt Kriterien fest, ob ökonomische Aktivitäten ökologisch nachhaltig sind.

Umwelt-Ziele der EU-Taxonomie

  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser/Meer
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  • Vermeidung/Verhinderung von Umweltverschmutzung
  • Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt

Als ökologisch nachhaltig gilt eine Wirtschaftsaktivität, die

  1. einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer der o.g. Ziele leistet,
  2. nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung dieser Ziele führt,
  3. Menschenrechte einhält
  4. die technischen Bewertungskriterien erfüllt (solide, wissenschaftlich fundierte Evaluierungskriterien).

Berichten müssen die Unternehmen, die eine nichtfinanzielle Erklärung veröffentlichen müssen:

  • Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften mit Kapitalmarktorientierung und mehr als 500 Arbeitnehmern
  • Finanzmarktteilnehmer

Ab 01.01.2022 besteht die Pflicht zur nichtfinanziellen Berichterstattung für die ersten beiden genannten Umweltziele (Abdeckung Geschäftsjahr 2021 ff). Ab 01.01.2023 wird die nichtfinanzielle Berichterstattung um die verbleibenden vier Umweltziele (Abdeckung Geschäftsjahr 2022 ff) erweitert.

Ende des Jahres 2023 sollen KMU-Standards erstellt werden. Ab 2026 müssen berichtspflichtige KMUs mit der Berichterstattung beginnen.

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